Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Dauer der ehelichen Gemeinschaft / nachehelicher Härtefall
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Mai 2025 (810 25 13) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Dauer der ehelichen Gemeinschaft / nachehelicher Härtefall Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier , Gerichtsschreiberin i.V. Christina Lagger Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Pierre Fivaz, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Vorinstanz Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 14 vom 7. Januar 2025) A. Die ghanaische Staatsangehörige A. (ledig B. ), geboren 1996, heiratete am 21. April 2022 in Ghana den Schweizer Bürger C. . Sie reiste am 18. Juni 2023 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 15. Januar 2024 teilte C. dem Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht (bis 31. Dezember 2024 Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]; ab 1. Januar 2025 Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) mit, dass er sich von seiner Ehefrau trenne und reichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben seines Rechtsvertreters betreffend Eheschutz ein. B. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) vom 7. März 2024 wurde das Getrenntleben der Ehegatten per 1. März 2024 festgestellt. C. Das AMIB gewährte den Ehegatten mit Schreiben vom 9. April 2024 das rechtliche Gehör bezüglich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung von A. aus der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 18. April 2024 nahm C. , vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt in Dornach, zum rechtlichen Gehör Stellung. Darin äusserte er sich dahingehend, dass seine Ehefrau einer Scheidung nicht zugestimmt habe und es deshalb zu einer gerichtlichen Trennung gekommen sei. Er habe seine Frau durch einen Pastor kennengelernt, der ebenfalls Ghanaer sei und ihn durch den Prozess begleitet habe, seine sexuelle Orientierung "richtig" zu stellen. Seit dem Zusammenziehen mit A. im Juni 2023 sei es zu Kommunikationsschwierigkeiten, Integrationsschwierigkeiten, Änderungen der Charakterzüge und grundlegenden unterschiedlichen Ansichten zu Religion, Kultur und sexueller Orientierung gekommen. Eine Wiederaufnahme der Ehe komme für ihn unter keinen Umständen in Frage. E. A. nahm ebenfalls am 18. April 2024 Stellung zum rechtlichen Gehör. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie sich nicht von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. C. habe eine Beziehung mit einem Mann angefangen und sei eine Zeit lang abwesend gewesen. Dabei habe er sie ohne Geld und kaum etwas zu Essen allein gelassen. Im Laufe der Zeit habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Daraufhin habe A. festgestellt, dass sie sich bei ihrem Mann mit Syphilis und Hepatitis B angesteckt habe. F. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 widerrief das AMIB die Aufenthaltsbewilligung von A. und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das AMIB im Wesentlichen an, dass die Bedingung des mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenlebens zum weiteren Verbleib in der Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Ausländerrecht nicht erfüllt sei. Des Weiteren sei die behauptete eheliche Gewalt kein wichtiger persönlicher Grund, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache. G. Gegen die Verfügung des AMIB erhob A. , vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin beim Verein Freiplatzaktion Basel, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Beschluss vom 7. Januar 2025 (RRB Nr. 2025-14) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und wies A. an, die Schweiz innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. H. A. teilte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) mit Eingabe vom 16. Januar 2025 mit, dass Lea Schlunegger sie nicht mehr vertreten könne und sie deshalb eine neue Rechtsvertretung suche. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 gewährte das Kantonsgericht A. zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2025. I. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), neu vertreten durch Pierre Fivaz, Rechtsanwalt in Niederbipp, Beschwerde beim Kantonsgericht, und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates vom 7. Januar 2025. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. J. In der Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihren Beschluss vom 7. Januar 2025 (RRB Nr. 2025-14). K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. März 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Am 5. März 2025 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote vor und reichte mit Schreiben vom 13. März 2025 eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. April 2023 [810 22 232] E. 4.1 mit Hinweis). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Ghana keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 4.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AIG). 4.2 Am 7. März 2024 stellte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West fest, dass die Ehegatten seit dem 1. März 2024 getrennt leben. Zum Zeitpunkt der Anfechtung des Entscheides der Vorinstanz lebte die Beschwerdeführerin bereits seit über elf Monaten und bis zur heutigen Verhandlung seit 15 Monaten gerichtlich von ihrem Ehemann getrennt. Eine Scheidung ist zwar bisher noch nicht erfolgt, dennoch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Ehe definitiv gescheitert ist, zumal bis heute keine Wiedervereinigung stattgefunden hat und der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer homosexuellen Beziehung lebt. Gründe für einen getrennten Wohnsitz trotz Weiterbestand der Ehe sind zudem nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Die Aufenthaltsbewilligung ist der Beschwerdeführerin zum Zwecke des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt worden. Mit der gerichtlichen Trennung der Ehe sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für die Berechnung der Dreijahresfrist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der massgebliche Zeitpunkt für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat. Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Ehemann am 21. April 2022 in Ghana und reiste am 18. Juni 2023 in die Schweiz ein. Am 15. Januar 2024 teilte der Ehemann dem AMIB mit, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt und das Eheschutzverfahren eingeleitet hat. Gemäss Aussagen des Ehemannes im Rahmen des rechtlichen Gehörs ist davon auszugehen, dass die Ehegatten seit Anfang Februar 2024 in getrennten Wohnungen leben. Am 1. März 2024 haben sich die Ehegatten gerichtlich getrennt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat bestätigt, an der Weiterführung der Ehe kein Interesse mehr zu haben und sich scheiden lassen zu wollen, weshalb von einem erloschenen Ehewillen seinerseits ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Wiederannäherung mit ihrem Ehemann und die Aufnahme des Ehelebens nicht ausgeschlossen sei. Den Akten können weder eine Annäherung oder Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann noch Bemühungen für die Wiederaufnahme der Ehe wie z.B. eine Paartherapie oder ähnliches seit der gerichtlichen Trennung im März 2024 entnommen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine homosexuelle Beziehung führt und bereit ist, die Scheidung zu vereinbaren, erscheint eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau aktuell als unrealistisch. Die in der Schweiz relevante Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin hat demnach lediglich rund sieben Monate gedauert. Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat. 6.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zudem dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall"). Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können solche wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. hierzu Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen SEM], am 1. Januar 2025 aktualisierte Fassung, Ziff. 6.15.3). 6.2 Dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder dass die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde, wird zurecht nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland als wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Härtefall vorliegen. 6.3.1 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer –vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Wegweisung aus der Schweiz und die Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland eine ausserordentliche Härte darstellen würde, da sie mit familiärer, sozialer und beruflicher Ächtung konfrontiert sei. Die Gesetzgebung gegenüber homosexuellen Menschen sei in Ghana drastisch verschärft worden. Im Februar 2024 sei ein Gesetz verabschiedet worden, welches vorsieht, dass LGBTQ-Personen zu Haftstrafen verurteilt werden können. Die verschärfte Gesetzgebung gegenüber homosexuellen Menschen in Ghana treffe auch ganz besonders deren Familienangehörige und Ehepartner. Diese Ächtung führe nicht nur zu einer Stigmatisierung und Diskriminierung, sondern habe regelmässig zur Folge, dass sich die betroffenen Personen weder persönlich noch beruflich entfalten können. Bisher habe die Beschwerdeführerin ihren Eltern und weiteren Familienangehörigen verschwiegen, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und die Ehe aufgrund dessen Homosexualität als gescheitert zu betrachten sei, da sie wisse, dass sie hierfür von ihrem Familienangehörigen verstossen würde bzw. mit Gewalt gegen ihre Person rechnen müsse. Sie werde zudem grösste Schwierigkeiten haben, einen neuen Partner zu finden, eine eigene Familie zu gründen, eine berufliche Anstellung zu finden oder auch einen Mietvertrag für Wohnraum abschliessen zu können. Nicht nur müsse die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland als geschiedene Frau mit einer Stigmatisierung leben, sondern sie würde als verstossene Ehefrau eines homosexuellen Ehemannes massivster Diskriminierung und Ächtung ausgesetzt sein. Die Wiedereingliederung im Herkunftsland sei damit stark gefährdet, weshalb der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern sei. 6.3.3 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie vom Bundesgericht verlangt, eine befürchtete Beeinträchtigung glaubhaft machen könne, die sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen, dass in Ghana im Februar 2024 ein Gesetz verabschiedet wurde, welches strafrechtliche Konsequenzen für LGBTQ-Personen vorsehe. Erfasst seien auch Personen, welche LGBTQ-Aktivitäten unterstützten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines homosexuellen Partners mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse. Nicht die Beschwerdeführerin sei homosexuell, sondern ihr Ehemann und zudem unterstützte sie LGBTQ-Aktivitäten nicht. Das Gesetz ziele nicht darauf ab, Personen zu bestrafen, die homosexuelle Personen in der Schweiz kennen. Es treffe zu, dass Homosexualität in Ghana mit Stigmatisierung verbunden sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin davon betroffen sein soll, sei nach Ansicht des Regierungsrates nicht ersichtlich. Aus den eingereichten Unterlagen lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als geschiedene Frau von einem homosexuellen Ehemann diskriminiert werde. Es bestehe keine Verpflichtung für die Beschwerdeführerin, ihrer Familie und ihren Freunden mitzuteilen, dass ihr Ehemann homosexuell sei, sofern sie dies nicht wünsche. Eine Ehe sei immer mit dem Risiko des Scheiterns verbunden. Dieses Risiko bestehe für alle in gleichem Masse. Zudem bestehe eine Unkenntnis bezüglich der Reaktion der im Herkunftsland verbliebenen Familie. Diese Ungewissheit bestehe jedoch für alle Personen, die ihre Heimat verlassen und wieder zurückkehren. Auch die generell schlechteren Erwerbsaussichten in Ghana würden nicht in einem relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin stehen und würden überdies auch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie des sozialen Netzwerks in Ghana erachte der Regierungsrat die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als nicht stark gefährdet und verneine deshalb das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG und einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.6.3.4 Die Hinweise der Beschwerdeführerin mögen zutreffen, gehen an der Sache aber weitgehend vorbei. Die Stigmatisierung, Ausgrenzung und allenfalls Bestrafung betreffen homosexuelle Personen. Sind deren Ehepartner ebenfalls betroffen, dann wohl deshalb, weil sie die Homosexualität unterstützten oder gutheissen. Bei der Beschwerdeführerin liegt die Sache jedoch genau umgekehrt. Die Beschwerdeführerin wusste bei der Heirat nichts von der Homosexualität ihres Ehemannes. Aus den Akten ergibt sich, dass unter anderem grundlegend unterschiedliche Ansichten zur sexuellen Orientierung zur Trennung der Ehegatten geführt haben. Es kann deshalb angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Homosexualität ihres Ehemannes ablehnt. Sie solidarisiert sich somit nicht mit homosexuellen Personen, als dass sie deren Lebensweise unterstützt oder gut findet. Inwiefern die Beschwerdeführerin als ehemalige Ehepartnerin einer homosexuellen Person, welche sich eben gerade nicht mit der Homosexualität abgefunden oder diese unterstützt hat, in Ghana verfolgt und geächtet werden würde, ist nicht einzusehen und kann die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus scheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Herkunftsland soziale Ächtung und deren Nachteile erleiden soll, wenn sie mitteilt, dass die Ehe eben wegen der Homosexualität des Ehemannes scheiterte, da sie sich selbst durch ihre Haltung von der LGBTQ-Bewegung und der Homosexualität ihres Ehemannes distanziert. Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, ihrem sozialen Umfeld mitzuteilen, weshalb die Ehe in der Schweiz gescheitert ist. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin, ohne dies glaubhaft darlegen zu können, dass sie als verstossene Ehefrau eines Homosexuellen Schwierigkeiten bei einer neuen Partnerschaft sowie bei der Wohnungs- und Arbeitssuche haben werde. Sollte die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau nicht mehr zu ihrer Familie zurückkehren können, hätte sie die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in ihrem Herkunftsland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund des Scheiterns der Ehe kann unangenehm sein, dies stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG dar. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliegt und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann sie aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 6.5 Will die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist vorliegend aber nicht erkennbar, auch wenn die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hat. 7.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder gestützt auf das AIG, die BV noch die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend ausschliesslich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen –das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. 7.2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft führte in dieser Hinsicht aus, dass die Beschwerdeführerin in Ghana aufgewachsen sei und dort die meiste Zeit ihres Lebens verbracht habe. Im Alter von 27 Jahren sei sie in die Schweiz eingereist und halte sich mittlerweile seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf. Mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sei die Beschwerdeführerin nach wie vor bestens vertraut. In der Schweiz habe sie keine Familienangehörige und vertiefte soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung seien weder belegt noch glaubhaft gemacht worden. Der Umstand, dass sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 vorweisen könne, sie als Reinigungskraft in der D. in E. arbeite und ihr soziales Umfeld innerhalb und ausserhalb ihrer Glaubensgemeinschaft ausbaue, lasse nicht auf eine über das übliche Mass hinausgehende Integration schliessen. Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, gehe ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es könne nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. 7.3 Die regierungsrätlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in ihrem Heimatland bestens vertraut. Sie hat nach wie vor familiäre Beziehungen zu ihrem Heimatland, wie sie selbst in der Beschwerdebegründung ausführt. Eine Wiedereingliederung ist demnach problemlos möglich. Allein der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse in Ghana schlechter als in der Schweiz sind, machen zudem eine Wegweisung nicht unverhältnismässig. Wirtschaftlich ist ihr zwar zugutezuhalten, dass sie seit Juni 2024 als Reinigungskraft tätig ist. Mit ihrer Arbeit übt sie jedoch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus Sicht der Gesamtwirtschaft oder des Arbeitsmarktes eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder zu verlassen haben, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz aufhält, ist ihre Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihr eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland unzumutbar wäre. Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien muss somit festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten erfolgten der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin i.V.